Informationen von Workshops zum Thema

Multimedia-Verwertung und Multimedia-Recht

 

Workshop TLB

Schaffen Sie ein verwertbares Werk

Stellen Sie Ihr Multimedia-Produkt auf (rechts-)sichere Beine!

Veranstaltet vom Technologie-Lizenz-Büro (TLB) der Baden-Württembergischen Hochschulen

Referenten: Dr. Regina Kratt (Innovationsmanagerin) und Dr. Oliver Ehret (Rechtsanwalt)

Weitere Informationen zu diesem Workshop liegen auf den Seiten der Virtuellen Hochschule Baden-Württemberg

1. Nutzungsrechte

Bereits bei der Planung und in der Anfangsphase der Erstellung von Multimedia-Produkten ist, gerade wenn eine kommerzielle Verwertung angestrebt wird, die Reichweite der erworbenen Nutzungsrechte wichtig.

Die Reichtweite dieser Rechte (ob für Software oder fremde Beiträge) bestimmt später die Reichweite der möglichen Verwertung.

Bei den Nutzungsrechten wird unterschieden zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Man kann z.B. einem Verlag die Rechte an ein Manuskript nur für eine bestimmte Reihe zur Nutzung geben. (einfache Nutzung). Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht kann der Verlag das Manuskript grundsätzlich nutzen und selbst weitere Nutzungsrechte vergeben. Man kann also nicht ohne vorherige Prüfung seiner Verträge eigene Werke in einem Multimedia-Produkt verwenden.

Zu dieser Problematik s. auch die Fallbeschreibung in der REMUS Fallbibliothek, Fall: Die Online-Bibliothek

Es ist immer zu prüfen, innerhalb welchen Zeitrahmens (i.d.R. ein Jahr seit Erscheinen) man z.B. erschienene Aufsätze selbst im Internet veröffentlichen darf. Da die Rechtslage unklar ist, empfehlen sich vertragliche Vereinbarungen.

2. Fremdbeiträge

Kein Nutzungsrecht muss eingeholt werden bei gemeinfreien Werken oder Daten, wenn das fremde Werk "frei" benutzt wird oder Ausnahmen vorliegen.

- gemeinfrei ist ein Werk, wenn keine schöpferische Leistung vorliegt. Zum Schutz von Computerprogrammen gilt daher der Grundsatz der "kleinen Münze", d.h. es können auch Programme geschützt werden, die nur eine geringe Individualität und Besonderheit aufweisen. Nicht nur das fertige Programm ist geschützt, sondern auch Entwurfsmaterial, sofern es sinnlich wahrgenommen werden kann.

 

- unter freier Benutzung versteht man Nutzung des Werks als Vorlage oder Anregung.

- Ausnahmen sind Zitate, privater Gebrauch, Wiedergabe nicht zu Erwerbszwecken u.a. Dennoch kann auch hier die Pflicht zur Quellenangabe, die Einwilligung des Berechtigten, die Vergütung des Urhebers etc. erforderlich sein. Es gilt auf jeden Fall das Änderungsverbot.

3. Spezielle Fälle im Internet

- Datenbanken sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie eine bestimmte Gestaltungshöhe erreicht haben. Da die Erstellung einer "einfachen Datenbank" (ohne Werkcharakter) viel Zeit und Geld kostet, diese aber selten eine üblicherweise zum Schutz notwendige Gestaltungshöhe erreicht, ist sie dennoch geschützt (z.B. Abstract-Sammlungen, Link-Sammlungen).

- Computerprogramme/Software (s.o.) , sind durch spezielle Vorschriften geregelt (§69a bis 69g Urhebergesetz) (link: http://www.gmd.de/PT-NMB/ -> Rechtsfragen -> Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)

- Websites können geschützt sein, wenn eine bestimmte Gestaltungshöhe vorliegt (ist z.B. bei reinen HTML-Seiten nicht der Fall).

Beim Downloaden von Website-Inhalten ist zu beachten, dass es ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers unzulässig ist, diesen Inhalt auf der eigenen Website einzustellen.

- Links können (die Rechtsprechung ist da noch etwas uneinheitlich) als Fußnoten wie in einem wissenschaftlichen Werk betrachtet werden. Ein Link ist also kein "Zitat" , sondern lediglich ein Verweis.

- Frame: Erscheint eine fremde Website durch Framing innerhalb der eigenen Seite, ist dies unzulässig, wenn man nicht mehr erkennen kann, dass es sich um eine fremde Website handelt. Dies gilt bereits dann, wenn die Adressleiste des Browsers ausgeblendet wird.

- Proxy-Server und Cache-Speicher sind urheberrechtlich insofern problematisch, als das Zwischenspeichern von Daten (meist) nicht mehr als private Vervielfältigung angesehen werden kann.

Zum Abschluss:

Es dürfte klar sein, dass das Anbieten von Inhalten im Internet nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Urheber damit auf seine Rechte verzichtet. Genausowenig bedeutet die momentan sicher noch unsichere Rechtslage, dass eh keiner Rechtsverletzungen einklagt oder einklagen kann. Intelligente Agenten etc. werden immer häufiger eingesetzt, um Urheberrechtsverstöße und Ideenklau festzustellen.

Unproblematisch ist das Setzen von Links. Wer im Internet auftritt, muss nicht gefragt werden, ob man einen Link auf ihn setzen darf. Will man dies verhindern, muss es kenntlich gemacht werden.

 

Workshop zu Rechtsfragen vom BMBF und UVM (Universitätsverbund Multimedia NRW):

Recht einfach - Rechtemanagement in Multimediaprojekten

 

Aus dem Programm:

1. Alles was Recht ist: Überblick zu (Urheber-)Rechtsfragen in Multimediaprojekten an Hochschulen (Prof. Herberger, Saarbrücken)

Einige Notizen:

2. Kräfte bündeln - Erfolge teilen: Rechtemanagement in Kooperationsprojekten an Hochschulen (RA Dr. Freitag, Hamburg)

3. Recht praktisch: Gebrauchsanweisungen für die Projektpraxis (Markus Junker)

4. Copyright - Copyleft: OpenSource-Varianten als Lizenz- und Geschäftsmodelle (Dr. A. Metzger, IfrOSS)

Im Tagungsband finden sich nützliche Dokumente. Einige stammen direkt aus dem Projekt remus der Uni Saarbrücken und geben eine Anleitung für die Verfassung eines Impressums für ein Multimedia-Produkt mit Anbieterkennzeichnung, Hinweise zur Haftung, Hinweise zur Urheber- und Kennzeichenrechte (z.B. das Logo) und Nutzungshinweise (z.B. auf welchen Browsern das Produkt problemlos läuft) sowie eine Erklärung zu Datenschutz und Datensicherheit.

Folien zu diesen Vorträgen und weiteres Informationsmaterial zum Downloaden liegen auf den Seiten des Universitätsverbund Multimedia NRW

Der allgemeine Eindruck nach dem ersten Tag mit Juristen war, dass man einen Teil der Projektlaufzeit gleich für den Aufenthalt im Gefängnis verplanen kann. Dieser Eindruck wurde am zweiten Tag etwas gemildert. Beklagt wurde zu Recht, dass die Veranstaltung z.T. zu spät kam (z.B. was die Kooperationsvereinbarungen anging, aber auch Urheberrechtsfragen z.B. bei der Erstellung eigener Datenbanken, die teilweise schon weit fortgeschritten sind. Ein Fall war eine medizinische Bilddatei, bei der die Rechte von Fotografen, Grafikern, Patienten etc. beachtet werden müssen. Es wurde von Prof. Herberger empfohlen, strikt eine Metadaten-Zusatzinformation (Digital Rights Management), in der auch Ansprechpartner genannt werden, aufzubauen.) Im Einzelgespräch stellte sich heraus, dass einige Projekte durchaus Mittel für Rechtsberatung beantragt hatten, die allerdings gut zusammengekürzt worden waren.

Zum Abschluss gab es die Standortbestimmung aus Sicht des PT-NMB durch Dr. Klaus. Dabei wurde wieder betont, dass es geringe Chancen für eine Aufstockung der Mittel gibt, aber man ja andere Mittel für den Zweck der Rechtsberatung umwidmen könne.

Die nächsten Workshops des PT-NMB werden zu den Themen

- Qualitätsmanagement

- Gender Mainstreaming

-Cluster-Projekte

stattfinden.

Ich habe außerdem eine kommentierte Linksammlung zu Rechtsfragen erstellt.

Tübingen, 19. Dezember 2001